Kfz Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert beziffert den Betrag, der nach einem Unfall aufgewendet werden muss, um ein gleichwertiges und gleichartiges Fahrzeug zu beschaffen (Grundsatz der Naturalrestitution, vgl. §249 BGB). Der Wiederbeschaffungswert bezieht sich auf den Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Unfalls. Zur Berechnung des Kfz Wiederbeschaffungwertes, werden u.a. die Preise des gewerblichen Kfz-Handels inkl. Händlergewinnspanne, TÜV, Gemeinkosten und Garantierückstellungen sowie anteilige MwSt. herangezogen. Keine Berücksichtigung finden Restaurationskosten sowie sonstige Aufwendungen. Der Kfz Wiederbeschaffungswert ist daher deutlich höher als der Zeitwert oder Marktwert eines Fahrzeugs, der bei privatem Verkauf oder für Versicherungen von Bedeutung ist.

Wiederbeschaffungswert - Ermittlung durch Kfz-Sachverständige

In der Regel wird der Wiederbeschaffungswert durch Kfz-Sachverständige ermittelt. Grundlage bilden Händler-Notierungen, die über Schwacke-Liste oder DAT-Liste gebildet werden. Diese Fahrzeugwerte sind allerdings immer nur als Durchschnittswerte anzusehen. Die Preisdaten von Schwacke und DAT, basieren auf Fahrzeuge mit Serienausstattung und durchschnittlicher Laufleistung, mittleren Reifenprofil und durchschnittlichen Pflegezustand. Kaum ein Fahrzeug entspricht allerdings diesem Durchschnitt, deshalb sind Kenntnisse über Fahrzeugpreise und regionalen Markt unabdingbar, damit der Wiederbeschaffungswert ermittelt werden kann. Kfz-Sachverständige nutzen die Daten aus Dat und Schwacke daher oft nur als Richtwert für die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes. Anpassungen sind erforderlich bei der Kilometerleistung. Für verschiedene Fahrzeugtypen werden einheitlich bestimmte “Normal-Fahrleistungen pro Jahr” angenommen, die dann mit dem Fahrzeugalter multipliziert werden. Das Datum der Erstzulassung wird bei Schwacke und DAT Bewertung zum 1.6 festgelegt. Auch hier ist eine Wertkorrektur erforderlich, um den Wiederbeschaffungswert möglichst genau zu berechnen. Sonderausstattungen werden in der Basis Bewertung nicht berücksichtigt, daher müssen Extras und Zubehör auch zusätzlich vom Sachverständigen erfasst und bewertet werden. Bestimmte Sonderausstattungen können den Grundwert eines Fahrzeugs fast verdoppeln.

Auto Ausstattung mit geringen Wertverlust

Als Wertsteigernd und bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes zu berücksichtigen, sind besonders folgende Ausstattungen und Fahrzeugmerkmale: Automatik- oder Schaltgetriebe, Schiebedachvarianten, Anzahl der Türen, elektrische Fensterheber, Durchladeeinrichtungen, Klimaanlage bzw. Klimaautomatik, Standheizung, Sitzheizung, Vollleder oder Teilleder Innenausstattung. Ein Kfz-Sachverständiger sollte alle diese Details berücksichtigen und zusätzlich recherchieren, wie am regionalen Fahrzeugmarkt ein Kfz in dieser Konfiguration gehandelt wird. Nur so kann der ermittele Wiederbeschaffungswert gegenüber der Versicherung sicher begründet werden.

Fahrzeugwert / Autowert ermitteln

Neutrale Auto Bewertung

Wiederbeschaffungswert und Akzeptanz durch die Kfz-Versicherung

Kfz Versicherungen akzeptieren nicht immer den durch Kfz-Sachverständige ermittelten Wiederbeschaffungswert. Es kommt vor, dass Versicherungen im Haftpflichtschadenfall, den über DAT bzw. Schwacke ermittelten und angepassten Wiederbeschaffungswert ablehnen. Als Grund wird oft angegeben, dass im Internet günstigere Fahrzeuge zu finden sind. Der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs ist dem durchschnittlichen Händlerverkaufspreis gleichzusetzen. Kfz-Händler kalkulieren in den Verkaufspreis u.a. Gewährleistungsansprüche, Gewinnspanne, neuen TÜV, Aufbereitung und Standzeitkosten ein, daher sind Händlerverkaufspreise höher als jene Preise, die ein Käufer gewillt ist einem privaten Fahrzeugverkäufer zu zahlen. Auch wenn Versicherungen auf einzelne günstigere Fahrzeugangebote verweisen, ist immer noch der durchschnittliche Händlerverkaufspreis für den Wiederbeschaffungswert maßgebend.

130% Regelung bei der Schadensabwicklung

Die 130%-Regelung ist eine Sonderregelung bei Schäden am Kfz. Die Regel definiert den Rahmen der Reparaturwürdigkeit eines Fahrzeuges. Normalerweise handelt es sich um einen Totalschaden, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert eines Kfz übersteigen. Die allgemeine Totalschaden Faustformel lautet: Ein Schaden, wird als wirtschaftlicher Totalschaden eingestuft, wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert abzüglich Kfz-Restwert. Wenn allerdings das Fahrzeug für Sie einen besonderen ideellen Wert hat, z.B. weil es sich um ein Oldtimer oder ein Fahrzeug aus einem Erbe handelt, kann es sein, dass Sie lieber das Fahrzeug reparieren lassen wollen, auch wenn die Reparatur teurer ist als der Wiederbeschaffungswert. Vom Gesetzgeber wurde für diese Fälle die 130%-Regelung eingeführt.

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Beispiel Berechnung Totalschaden - Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert des geschädigten Fahrzeuges beträgt 7000 Euro. Nach dem Unfallschaden hat das Auto noch einen Restwert von 1.000 Euro. Die Reparaturkosten sind höher als 6.000 Euro. Aus Sicht der Kfz-Versicherung liegt demzufolge ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Der Geschädigte würde nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes von der Versicherung bekommen.

Voraussetzung zur Schadensregulierung nach der 130%-Regelung

  • die Reparaturkosten des Fahrzeuges maximal 30% über den Wiederbeschaffungswert liegen
  • das Auto mindestens über einen Zeitraum von 6 Monaten, ab Zeitpunkt des Schadens, weitergenutzt und versichert wird (Integritätsinteresse)
  • eine Reparatur des Fahrzeugs nach Vorgaben eines Kfz-Sachverständigengutachtens erfolgt

Bei einem Wiederbeschaffungswert von 5.000 Euro und einem Restwert von 1000 Euro, würde die Versicherung für die Reparatur nach der 130%-Regelung maximale Kosten in Höhe von 6.500 Euro übernehmen.